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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
§ 8 Abs 6 FamLAG enthält keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150134.X04Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013