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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92;Rechtssatz
Ein Bescheid ist ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde, mit dem gegenüber Parteien in rechtskraftfähiger Weise normativ abgesprochen wird und der grundsätzlich individuell bekannt gegeben wird (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 234). Zu den Bescheidwirkungen gehört die Unwiderruflichkeit.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150134.X01Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013