RS Vwgh 2004/11/23 2002/15/0134

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde, mit dem gegenüber Parteien in rechtskraftfähiger Weise normativ abgesprochen wird und der grundsätzlich individuell bekannt gegeben wird (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 234). Zu den Bescheidwirkungen gehört die Unwiderruflichkeit.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150134.X01

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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