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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die in § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 umschriebene Glaubhaftmachung obliegt dem Bauwerber, zumal es sich typischerweise um Momente handelt, die in seiner Sphäre liegen. Diese Glaubhaftmachung hat noch im gemeindebehördlichen Bauverfahren zu erfolgen (also spätestens im Berufungsverfahren). Es kann nämlich nicht fraglich sein, dass nach dem Konzept der Tir BauO 2001 eine entsprechende Glaubhaftmachung eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung ist, oder, negativ gewendet, das Baugesuch gemäß § 26 Abs. 3 lit. b leg. cit. abzuweisen ist, wenn dem Bauwerber die Glaubhaftmachung misslingt, weil dann von der beabsichtigten Verwendung als Freizeitwohnsitz ausgegangen werden darf. Das bedeutet weiters, dass die Glaubhaftmachung nicht erst im Vorstellungsverfahren nachgeholt werden kann. Vielmehr vermag es keine Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens zu begründen, wenn die Berufungsbehörde ein noch gar nicht erstattetes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Die Gemeindebehörden waren auch nicht verhalten, den Bauwerber im Wege eines Erkundungsbeweises zu vernehmen und auf diese Weise allenfalls eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 auf Grund neuer Angaben bzw. eines bislang nicht erstatteten Vorbringens zu ermöglichen (nähere Ausführungen im Erkenntnis).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060008.X01Im RIS seit
27.12.2004