RS Vwgh 2004/11/23 2004/06/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG, nach dem bei Beurteilung der Bauplatzeignung eines Grundstückes u.a. Gefährdungen durch Hochwasser zu berücksichtigen sind und der sich auf das Baugrundstück bezieht, ergibt sich kein Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (Hinweis u.a. auf die E 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140, und vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060075.X03

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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