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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0175 E 22. Juni 2001 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen. Das Ergebnis der Entscheidung ist stets gedanklich neu zu entwickeln. Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt deshalb dazu, dass die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Die Berufungsentscheidung tritt mit ihrer Erlassung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150143.X01Im RIS seit
25.01.2005