RS Vwgh 2004/11/23 2001/15/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0175 E 22. Juni 2001 RS 1 (hier ohne den vierten und fünften Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen. Das Ergebnis der Entscheidung ist stets gedanklich neu zu entwickeln. Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt deshalb dazu, dass die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Die Berufungsentscheidung tritt mit ihrer Erlassung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150143.X01

Im RIS seit

25.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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