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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 12 AbgEO können Einwendungen nur insofern erhoben werden, als sie sich auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beziehen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn nach Ausstellung des Rückstandsausweises die Abgabenschuld zur Gänze oder zum Teil gestundet wurde. Soweit sich die vorgebrachten Einwendungen jedoch gegen den Entstehungsgrund der Abgabenschuld (Abgabenbescheid) richten, ist die Titelbehörde berechtigt und verpflichtet, diese Einwendungen bescheidmäßig zurückzuweisen (Hinweis E 25. März 1994, 92/17/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150147.X01Im RIS seit
19.01.2005