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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme Mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, die Haftung für Gesellschaftsschulden und zumindest für den Fall der Auflösung der Gesellschaft auch die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gehört (Hinweis Doralt, EStG4, § 23 Tz 216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130107.X01Im RIS seit
24.12.2004