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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein nach § 12 Abs. 14 UStG 1972 gesondert in der Rechnung ausgewiesener Betrag gilt nach dieser Gesetzesbestimmung für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972). Somit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die "10-Jahresfrist" des § 12 Abs. 10 UStG 1972 nicht vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Verkäufer berechnet wird, sondern für den Erwerber neu zu laufen beginnt (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz 256 zu § 12 UStG 1972, sowie Ruppe, Zur Vorsteuerüberwälzung bei Grundstücksumsätzen, NZ 1986, 171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130041.X03Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013