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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs10;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung betreffend die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1972 ist, dass der Unternehmer den Gegenstand bereits als Anlagevermögen verwendet oder genutzt hat (Hinweis Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, Wien 1985, S. 288, sowie, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem UStG 1994, Ruppe, UStG 19942, § 12 Tz 229). Da der erste Satz des § 12 Abs. 10 UStG 1972 nach dieser Gesetzesbestimmung sinngemäß für Vorsteuerbeträge gilt, die u. a. auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aktivierungspflichtige Aufwendungen entfallen, ist davon auszugehen, dass eine Verwendung oder Nutzung im Unternehmen auch für die im zweiten Satz des § 12 Abs. 10 leg. cit. angesprochenen aktivierungspflichtigen Aufwendungen (nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten) gegeben sein muss, um darauf die Bestimmung über die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1972 zur Anwendung bringen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130041.X01Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013