RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z3;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z6;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0195 E 6. September 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Gutachten, das ziffernmäßige Berechnungen vornimmt, muss - um als schlüssig und nachvollziehbar gelten zu können - die maßgeblichen zu Grunde gelegten ziffernmäßigen Ausgangswerte nennen, weiters die konkreten Überlegungen und Berechnungsmethoden näher darstellen, welchen diese Ausgangswerte zur Erstellung des Gutachtens unterworfen werden, und schließlich die Anwendung dieser Überlegungen und Berechnungsmethoden nachvollziehbar darstellen (hier: die ziffernmäßige Festsetzung des Pauschalbetrages für die Kosten der Portierung mit S 119,14 ist nicht nachvollziehbar).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X04

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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