Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0195 E 6. September 2001 RS 7Stammrechtssatz
Ein Gutachten, das ziffernmäßige Berechnungen vornimmt, muss - um als schlüssig und nachvollziehbar gelten zu können - die maßgeblichen zu Grunde gelegten ziffernmäßigen Ausgangswerte nennen, weiters die konkreten Überlegungen und Berechnungsmethoden näher darstellen, welchen diese Ausgangswerte zur Erstellung des Gutachtens unterworfen werden, und schließlich die Anwendung dieser Überlegungen und Berechnungsmethoden nachvollziehbar darstellen (hier: die ziffernmäßige Festsetzung des Pauschalbetrages für die Kosten der Portierung mit S 119,14 ist nicht nachvollziehbar).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X04Im RIS seit
22.12.2004