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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litb idF 2002/I/080;Rechtssatz
Beim Zulassungsschein handelt es sich um ein Dokument, das auf Verlangen der Organe des öffentlichen Dienstes in der Originalfassung zum Zwecke der sofortigen Überprüfung der beurkundeten Tatsachen vorzuweisen ist. Da mit dem Mitführen einer Fotokopie (selbst wenn sie gerichtlich oder notariell beglaubigt sein sollte) dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht genügt wird (Hinweis E 29. Mai 1962, 1893/66, VwSlg 7146 A/1962), ist die belBeh zutreffend von einer Übertretung der Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 ausgegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030297.X04Im RIS seit
23.12.2004