RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0231

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2 (Hier: Es ist ausreichend, wenn im Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides betreffend ein Unterlassungsdelikt der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle, wenn im Spruch des Bescheides die vom Besch vertretene Gesellschaft und ihr Unternehmenssitz angeführt sind.)

Stammrechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X01

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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