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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Besch die Dienstnummern der einschreitenden Organe erst nach Abschluss der zu beurteilenden Amtshandlung bekannt gegeben wurden, macht die an den Besch ergangene Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs. 2 erster Fall StVO 1960 nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030297.X02Im RIS seit
23.12.2004