Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Für die Konkretisierung der dem Besch vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 23 Abs. 3 GütbefG 1995 ist die Feststellung des genauen Ortes des Fahrtantritts in Deutschland ebensowenig von Bedeutung wie der Ort, an dem sich der Besch (Geschäftsführer) zu jenem Zeitpunkt befand, an dem die GmbH die Transitfahrt veranlasst hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030107.X01Im RIS seit
27.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009