RS Vwgh 2004/11/25 2004/03/0107

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Für die Konkretisierung der dem Besch vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 23 Abs. 3 GütbefG 1995 ist die Feststellung des genauen Ortes des Fahrtantritts in Deutschland ebensowenig von Bedeutung wie der Ort, an dem sich der Besch (Geschäftsführer) zu jenem Zeitpunkt befand, an dem die GmbH die Transitfahrt veranlasst hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030107.X01

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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