Index
E3L E07204010Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL;Rechtssatz
Die Bestrafung der Besch als Vertreterin des Beförderers und des Verantwortlichen für die Beladestelle ist im Hinblick auf die vom Gesetz an die unterschiedlichen Funktionen gestellten Verhaltensanforderungen zulässig (Hinweis E 8. September 2004, 2002/03/0327). Unzulässig wäre es aber, wenn die Besch als Verantwortliche der Beladestelle iSd § 7 Abs. 8 GGBG 1998 deshalb bestraft worden wäre, dass sie an den Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergeben und das ADR 1973 bzw. die Richtlinie 94/55/EG nicht eingehalten hätte. Eine solche Bestrafung hat zur Voraussetzung, dass die Personen des Verladers bzw. des Beförderers unterschiedliche sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X06Im RIS seit
27.12.2004