RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
beobachten
merken

Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL;
ADR 1973;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestrafung der Besch als Vertreterin des Beförderers und des Verantwortlichen für die Beladestelle ist im Hinblick auf die vom Gesetz an die unterschiedlichen Funktionen gestellten Verhaltensanforderungen zulässig (Hinweis E 8. September 2004, 2002/03/0327). Unzulässig wäre es aber, wenn die Besch als Verantwortliche der Beladestelle iSd § 7 Abs. 8 GGBG 1998 deshalb bestraft worden wäre, dass sie an den Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung übergeben und das ADR 1973 bzw. die Richtlinie 94/55/EG nicht eingehalten hätte. Eine solche Bestrafung hat zur Voraussetzung, dass die Personen des Verladers bzw. des Beförderers unterschiedliche sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X06

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten