RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 3 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem § 44 a lit a VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X02

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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