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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §17 Abs3 Z10 idF 1998/I/017;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0214 E 30. April 2003 RS 1(Hier: Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 GütbefG 1995. Das allgemeine Vorbringen, die Überwachung der Fahrer sei nach dem innerbetrieblichen Organisationsplan mehreren Disponenten übertragen worden, wobei weder die konkrete Art und Weise dieser Überwachung noch eine Kontrolle der Disponenten durch den Geschäftsführer näher beschrieben wurde, ist zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems nicht ausreichend.)Stammrechtssatz
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030107.X04Im RIS seit
27.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009