RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §33;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004

Rechtssatz

Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG idF. der RL 98/61/EG erfordert, dass "zumindest" Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Teilnehmern die Vorauswahl ermöglichen. Eine gemeinschaftsrechtliche Basis dafür, dass unabhängig von seiner Marktmacht jeder Betreiber eines Telekommunikationsdienstes Vorauswahl anbieten müsste, besteht danach nicht. Dies wird ausdrücklich auch durch die Erwägungsgründe zur RL 98/61/EG klargestellt, mit der die erwähnte Bestimmung des Art. 12 Abs. 7 der RL 97/33/EG geschaffen wurde. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten unter näheren Voraussetzungen die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Betreibervorauswahl auf Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht "ausdehnen können".

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X01

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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