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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004Rechtssatz
Art. 12 Abs. 7 der Richtlinie 97/33/EG idF. der RL 98/61/EG erfordert, dass "zumindest" Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht den Teilnehmern die Vorauswahl ermöglichen. Eine gemeinschaftsrechtliche Basis dafür, dass unabhängig von seiner Marktmacht jeder Betreiber eines Telekommunikationsdienstes Vorauswahl anbieten müsste, besteht danach nicht. Dies wird ausdrücklich auch durch die Erwägungsgründe zur RL 98/61/EG klargestellt, mit der die erwähnte Bestimmung des Art. 12 Abs. 7 der RL 97/33/EG geschaffen wurde. Darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten unter näheren Voraussetzungen die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Betreibervorauswahl auf Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht "ausdehnen können".
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X01Im RIS seit
22.12.2004