RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0486

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Richtet sich die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde zu beurteilen, ob der Asylantrag insbesondere vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens tatsächlich offensichtlich unbegründet ist. In der Berufung vorgebrachte Neuerungen sind daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag unter Berücksichtigung dieser Neuerungen noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt". Bei dieser Beurteilung ist die Berufungsbehörde nicht an den von der Erstbehörde herangezogenen Tatbestand des § 6 AsylG 1997 gebunden. Sache des Berufungsverfahrens nach § 32 AsylG 1997 ist vielmehr die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/20/0080, mwN).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200486.X01

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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