RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0185

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die (vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommenen) Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zur Rückkehrgefährdung wurden auf -

dem Asylwerber bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt nicht vorgehaltene und in den dem VwGH vorgelegten Akten auch nicht enthaltene - Unterlagen gestützt. Dabei handelt es sich ua um ein "Gutachten über die politische und gesellschaftliche Situation der Kurden in der Türkei", mit dessen Inhalt in Verbindung mit (vor allem) darauf gegründeten, im Wesentlichen wortgleichen Feststellungen des Bundesasylamtes sich der VwGH in seinem E 26.11.2003, 2001/20/0111, befasst hat. In den Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden einzelne Stellen aus diesem Gutachten betreffend "PKK-Mitglieder bzw. PKK-Sympathisanten" und betreffend "Rückkehrfragen" (hinsichtlich "Einreisekontrollen" und "Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei") wörtlich wiedergegeben und daraus fallbezogen gefolgert, der unabhängige Bundesasylsenat hätte im Hinblick auf seine Annahme, dem Asylwerber sei eine Mitgliedschaft bei der PKK unterstellt worden, darzulegen gehabt, weshalb er trotz der zitierten Passagen des Gutachtens zu dem Schluss gelangt sei, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort von staatlichen Organen nicht in asylrelevanter Intensität verfolgt würde. Diese Überlegungen gelten insoweit auch für den vorliegenden Fall, als nach den erwähnten Teilen dieses Gutachtens auch eine maßgebliche Gefährdung des Asylwerbers, dem - nach seinem von den Asylbehörden zugrundegelegten Vorbringen - unterstellt wird, er sei PKK-Anhänger und habe die PKK unterstützt, nicht ohne Weiteres auszuschließen ist. Auch dabei könnte der vom Asylwerber ins Treffen geführte Umstand, er sei wegen seiner Herkunft aus Halfeti besonders gefährdet, eine Rolle spielen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch das E 1.4.2004, 2002/20/0440). Der unabhängige Bundesasylsenat hat aber die insoweit gebotene - nach mündlicher Verhandlung vorzunehmende - Auseinandersetzung mit den von der Erstbehörde herangezogenen Quellen sowie eine Prüfung der darauf gestützten Feststellungen und der fallbezogen getroffenen Schlussfolgerungen unterlassen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200185.X04

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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