TE Vfgh Beschluss 2006/3/15 B1209/05 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Spruch

I.       Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung

von Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien

          1. vom 22. Juli 2005, GZ ...,        (B1209/05)

          2. vom 20. Dezember 2005, GZ ...,    (B226/06) und

          3. vom 20. Dezember 2005, GZ ...,    (B252/06)

werden  z u r ü c k g e w i e s e n .

II.     Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung

von Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien

         1. vom 4. August 2005, GZlen. ...,    (B1290-1294/05)

         2. vom 11. August 2005, GZlen. ...,   (B3174/05)

         3. vom 11. August 2005, GZ ...,       (B3327/05)

         4. vom 26. September 2005, GZ ...,    (B3380/05)

         5. vom 10. Oktober 2005, GZ ...,      (B3382/05)

         6. vom 9. November 2005, GZ ...,      (B3632/05)

         7. vom 31. Oktober 2005, GZ ...,      (B3633/05)

         8. vom 9. November 2005, GZ ...,      (B3657/05)

         9. vom 5. Dezember 2005, GZ ...,      (B125/06)

        10. vom 6. Dezember 2005, GZ ...,      (B158/06)

        11. vom 6. Dezember 2005, GZ ...,      (B163/06)

        12. vom 12. Dezember 2005, GZlen. ..., (B178/06) und

        13. vom 19. Dezember 2005, GZ ...,     (B199/06)

werden  a b g e w i e s e n .

III.    Die in den unter I. und II.2.-13. protokollierten Verfahren

jeweils gestellten Anträge auf "Abtretung meiner Beschwerdesache" an

den Verwaltungsgerichtshof werden  z u r ü c k g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt - mit zahlreichen, im Zeitraum 12. September 2005 bis 13. Februar 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsätzen - Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend die Gewährung von Krankenhilfe und Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idgF.

2. Da der Antragsteller der an ihn ergangenen - mit einem Hinweis auf die Säumnisfolgen versehenen - Aufforderung (zu eigenen Handen zugestellt am 20. September 2005), den zu B1209/05 anzufechtenden Bescheid binnen zwei Wochen in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen, nicht nachgekommen ist, war dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen (VfSlg. 16.063/2000); erst nach Vorlage des Bescheides könnte nämlich beurteilt werden, ob überhaupt ein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallender Prozessgegenstand vorliegt.

3. In den zu B226/06 und B252/06 protokollierten Verfahren wurde der Antragsteller mit hg. Schreiben vom 9. und vom 14. Februar 2006 (zu eigenen Handen zugestellt am 13. und am 15. Februar 2006) ebenfalls unter Fristsetzung und Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die anzufechtenden Bescheide in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen, wobei vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorlage der Bescheidoriginale hingewiesen wurde.

Mit zwei gleich lautenden Schriftsätzen vom 25. und vom 26. Februar 2006 stellte der Einschreiter die Anträge, die Frist zur Vorlage der Bescheide bis 31. März 2006 zu erstrecken. Begründend führte er dazu aus:

"Die Sozialhilfebehörde verweigert mir neuerlich seit 02.02.2006 jeglichen Lebensbedarf. Mit Billigung des Verwaltungsgerichtshofes verweigert mir die Sozialhilfebehörde zusätzlich den atypischen Aufwand für die Kommunikationsführung mit dem Verfassungsgerichtshof. Aus diesen Gründen bin ich nicht in der Lage, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zu entsprechen. Ich habe auch Schmerzen im rechten Arm und wird mi[r] seit über einem Jahr ein entsprechend verordneter Heilmittelbehelf verweigert, weshalb ich auch keine "Abschrift" vornehmen kann (ich hätte aber auch kein Papier mehr dazu)."

Eine Fristverlängerung zur Behebung eines Formgebrechens ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig (vgl. VfSlg. 15.500/1999, 16.063/2000 und den - gegenüber dem Antragsteller ergangenen - Beschluss vom 12. August 2004, B1714/03 ua). Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren mangels fristgerechter Vorlage der anzufechtenden Bescheide daher zurückzuweisen (siehe bereits oben Pkt. 2).

4. Nach dem Inhalt der übrigen vom Antragsteller vorgelegten Bescheide besteht - auch angesichts des Umstandes, dass gemäß §37 Abs3 WSHG idF LGBl. Nr. 46/2004 der Unabhängige Verwaltungssenat Wien und damit ein Tribunal iSd Art6 EMRK als Berufungsbehörde über die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes entscheidet - kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Bescheide auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen (zu den Bedenken des Antragstellers ob der Gesetzmäßigkeit der Wiener Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 13/1973 in der in den vorliegenden Fällen maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 9/2005, vgl. die - dem Antragsteller gegenüber ergangenen - hg. Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, B1558/03, vom 30. November 2004, B19/04 ua. und vom 27. September 2005, B252-257/05 ua.) oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, waren die Anträge daher insoweit abzuweisen.

5. In den unter I. und II.2.-13. des Spruchs dieses Beschlusses protokollierten Verfahren beantragt der Einschreiter jeweils für den Fall der "Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes" die "Abtretung meiner Beschwerdesache an den Verwaltungsgerichtshof". Diese Anträge waren zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof (zB VfGH vom 25. Juni 2003, B511/03) oder der Zurückweisung eines solchen Antrages vorgesehen ist.

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1209.2005

Dokumentnummer

JFT_09939685_05B01209_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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