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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wäre unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Asylwerbers eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr in die Türkei vorzunehmen gewesen. Dazu hätte es aber auch einer Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen zur Rückkehrgefährdung von Kurden bedurft. In diesem Zusammenhang bezog sich der Asylwerber auch auf die (von seinem Vertreter der Erstbehörde in mehreren Verfahren vorgelegte) Dokumentation des "Fördervereins Niedersächsischer Flüchtlingsrat" mit dem Titel "Von Deutschland in den türkischen Folterkeller". Aus dieser Dokumentation ergebe sich nach Ansicht des Asylwerbers die "zwingende" Schlussfolgerung, dass (auch nicht politisch aktive) Kurden bei ihrer Rückkehr in die Türkei massivsten Menschenrechtsverletzungen (wie etwa Folterungen, Beschimpfungen, aber auch dem sogenannten "Verschwindenlassen") ausgesetzt seien. Im Gegensatz zu der "offensichtlichen Verharmlosung" durch die Erstbehörde, die diesbezüglich den Eindruck eines geregelten und rechtsstaatlichen Verfahrens vermitteln wolle, sei bei den Überprüfungsverfahren der türkischen Behörden ein "hohes Maß an Willkürlichkeit" festzustellen, das dazu führe, dass "die genannte Personengruppe" jederzeit mit schwersten Misshandlungen zu rechnen habe.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200185.X02Im RIS seit
30.12.2004