RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0292

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Vorgangsweise dahingehend, dass bei Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen von Indien) zu den für die Ausreise maßgeblichen Fluchtgründen die abweisende Entscheidung auf § 6 Z 3 AsylG 1997 gestützt wird, rechtmäßig sein kann. Der unabhängige Bundesasylsenat ist davon ausgegangen, dass auch unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Asylwerbers "offensichtlich" keine Bedrohungssituation für ihn vorliege, und hat sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Dieser Vorgangsweise kann bei der hier gegebenen Sachlage jedenfalls nicht beigepflichtet werden:

Ausgehend vom Vorbringen des Asylwerbers (dessen Widersprüchlichkeit der unabhängige Bundesasylsenat in der Berufungsverhandlung thematisiert hat, ohne aber im angefochtenen Bescheid eine Beweiswürdigung vorzunehmen) ist dieser wegen des Verdachtes, er unterstütze Terroristen, von der Polizei nicht nur wiederholt befragt, sondern auch verhaftet und geschlagen worden; weiteren Verfolgungen habe er sich durch jahrelanges Versteckthalten entzogen. Schon daraus ergibt sich, dass bei Zugrundelegung seines Vorbringens eine Bedrohungssituation für den Asylwerber nicht mit der erforderlichen Klarheit von vornherein ausgeschlossen und daher nicht von einem "offensichtlich" unbegründeten Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 ausgegangen werden konnte (zum Offensichtlichkeits-Maßstab des § 6 Z 3 AsylG 1997 vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200292.X01

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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