RS Vwgh 2004/11/26 2003/20/0397

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0506 B 24. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zurückziehung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein rechtliches Interesse des Asylwerbers an einer Entscheidung über die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde nicht mehr besteht. Daher Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG. Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0528).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200397.X01

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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