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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich - durch Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung - insbesondere der Auffassung des Bundesasylamtes angeschlossen, den Angaben des Asylwerbers werde im Zusammenhang mit "Refoulementhindernissen" kein Glauben geschenkt. Eine solche Vorgangsweise wäre ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn der Asylwerber die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung weder substantiiert bekämpft noch rechtlich relevante Neuerungen in seinem Rechtsmittel vorgetragen hätte (vgl. dazu insbesondere das zur hier anzuwendenden Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533; zur Verhandlungspflicht auch in Bezug auf § 8 AsylG 1997 vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0204). Diese Voraussetzungen für ein Absehen von der Berufungsverhandlung lagen im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb nicht vor, weil der Asylwerber der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Berufung substantiiert entgegentrat, zu sämtlichen vom Bundesasylamt gegen seine Glaubwürdigkeit vorgebrachten Argumenten Stellung nahm und die von der Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten in seiner Darstellung zu erklären versuchte. Auch erstattete er in seiner Berufung insofern ein für die Entscheidung über den Refoulementschutz relevantes neues Vorbringen, als er erstmals und konkret behauptete, der armenische Staat sei weder in der Lage noch willens, ihn vor weiteren Verfolgungen durch den kriminellen ehemaligen militärischen Vorgesetzten zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200255.X03Im RIS seit
04.01.2005