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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung die Schlussfolgerung getroffen, die Verfolger hätten (auch schon im Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers) ein Interesse am Asylwerber verloren. Dem liegt die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde, der Asylwerber habe seit seiner letzten "Misshandlungssituation" bis zu seiner Ausreise noch etwa eineinhalb Jahre lang in Armenien "mehr oder weniger unbehelligt" gelebt. Dabei hat der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht nur die - in der Berufung nicht näher zeitlich eingeordnete, aber jedenfalls der behaupteten Vergewaltigung nachfolgende - Veröffentlichung der Fotos betreffend den sexuellen Übergriff, die vor dem Bundesasylamt als "fluchtauslösender Grund" bezeichnet wurde, ausgeblendet, sondern er ist auch den Hintergründen für die gegen den Asylwerber ergriffenen Maßnahmen nicht weiter nachgegangen. Ohne Einbeziehung dieser im Einzelnen nicht geklärten Umstände erweist sich der angenommene Interessewegfall aber als nicht schlüssig begründet. Zu kritisieren ist in diesem Zusammenhang aber auch noch, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat mit den in der Berufung hinsichtlich der "Bekanntmachung des Analverkehrs" geltend gemachten Konsequenzen - das Leben sei "zur Hölle" geworden und es bestehe für den Asylwerber in Armenien keine Lebensgrundlage mehr - nicht auseinander gesetzt hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200335.X04Im RIS seit
05.01.2005