RS Vwgh 2004/11/26 2003/20/0255

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Anders als die Frage der Asylgewährung hängt ein dem Asylwerber allenfalls einzuräumender Refoulementschutz nach der § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 nicht davon ab, dass etwa eine ihm drohende Gefahr, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein, auf den in der FlKonv genannten Gründen beruht. Der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er in Armenien weiterhin von seinem ehemaligen militärischen Vorgesetzten verfolgt würde und die staatlichen Behörden nicht willens bzw. nicht in der Lage seien, ihm dagegen effektiven Schutz zu gewähren, kommt unter diesem Blickwinkel entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200255.X02

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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