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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 (in der maßgeblichen Fassung vor der AsylGNov 2003) mit dem Argument bestätigt, es fehle - unter Zugrundelegung des Vorbringens des Asylwerbers - der erforderliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung des Asylwerbers einerseits und den in der FlKonv genannten Gründen andererseits. Dem hält die Beschwerde lediglich Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden in Armenien entgegen. Damit verkennt sie, dass es darauf im gegenständlichen Fall nicht ankommt, sondern ein Asylantrag gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 offensichtlich unbegründet ist, wenn sich die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - mag sie von privater oder staatlicher Seite ausgehen - offensichtlich auf keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zurückführen lässt. Weder dem erstinstanzlichen Vorbringen des Asylwerbers noch jenem in seiner Berufung lässt sich jedoch - anders als im Fall des Erkenntnisses vom 26. November 2004, Zl. 2002/20/0335 - im vorliegenden Fall ein derartiger Zusammenhang entnehmen und ein solcher wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Der auf kriminelle Machenschaften seines ehemaligen militärischen Vorgesetzten gestützte Asylantrag wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat daher zu Recht abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200255.X01Im RIS seit
04.01.2005