RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0335

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltsklärung in einer mündlichen Verhandlung hätte sich im vorliegenden Fall auch für die Einschätzung des unabhängigen Bundesasylsenates gestellt, es fehle ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Der unabhängige Bundesasylsenat hat seiner Entscheidung das Berufungsvorbringen zugrunde gelegt und ist demnach davon ausgegangen, der (noch im Amt befindliche) Verteidigungsminister und der ehemalige Premierminister seien (politische) Gegner gewesen, der Asylwerber habe bei Letzterem insoweit eine Vertrauensstellung genossen, als er Gesprächen zwischen hochrangigen Personen über Waffengeschäfte als Schriftführer beigezogen worden sei, und der Asylwerber verschweige (aus der Sicht des Verfolgers) bei der Tätigkeit für seinen "Gegner" bekannt gewordene Informationen über Waffengeschäfte mit russischen Militärangehörigen. Diese Konstellation lässt eine Verfolgung - wie der unabhängige Bundeasylsenat (zunächst) auch erkannt hat - aus politischen Gründen naheliegend erscheinen. Dass der unabhängige Bundesasylsenat dem Vorbringen andere, einen politischen Zusammenhang völlig in den Hintergrund verdrängende Gründe für die Verfolgung hätte entnehmen können, wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht zum Ausdruck gebracht. Bei dieser Sachlage hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht mit dem bloßen Hinweis auf diesbezüglich fehlendes (ausdrückliches) Vorbringen in der Berufung ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, die gegen den Asylwerber gesetzten Verfolgungsmaßnahmen knüpften an dessen (ihm allenfalls auch nur unterstellte) politische Gesinnung nicht an, sondern er hätte - vor einer allein auf das Nichtvorliegen eines Konventionsgrundes gestützten Abweisung des Asylantrages - versuchen müssen, sich durch entsprechende Befragung des Asylwerbers nähere Kenntnis über die Gründe für die Übergriffe auf ihn zu verschaffen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200335.X05

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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