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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat es offen gelassen, ob die im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Asylwerbers nach Armenien seiner Ansicht nach richtig war. Eine diesbezüglich eindeutige Aussage wäre aber vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 4 AVG Voraussetzung für eine die Berufung in diesem Punkt abweisende und damit diesen Spruchteil des Erstbescheides bestätigende Entscheidung gewesen. Sollte sich der unabhängige Bundesasylsenat insoweit in einer - der Rolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ähnlichen - bloß kontrollierenden Funktion gesehen haben, hätte er die Rechtslage verkannt (vgl. dazu allgemein die Ausführungen unter Punkt 2.1. im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, VwSlg 14945 A/1998; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0079, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 175 f zu § 66 AVG zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200335.X01Im RIS seit
05.01.2005