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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In der Berufung wiederholte der Asylwerber zunächst die vor der Erstbehörde vorgetragenen Fluchtgründe, er betonte nochmals, die ihm drohende Verfolgungsgefahr beruhe vor allem darauf, dass er Kurde sei und wie Abdullah Öcalan aus Halfeti stamme, und kritisierte in diesem Zusammenhang auch, die Erstbehörde habe keine Gesamtbetrachtung der ihm widerfahrenen jahrelangen, ständigen Diskriminierungen und Benachteiligungen vorgenommen. Ausführungen dazu, dass sich dem (von den Asylbehörden zugrundegelegten) Vorbringen entnehmen lässt, dass der bereits seit 1994 wiederholt ins Blickfeld der Behörden geratene, 1995 auch verhaftete und misshandelte Asylwerber kurz vor seiner Ausreise (im August 2000) wegen des Verdachtes der PKK-Anhängerschaft und PKK-Unterstützung für mehrere Stunden festgenommen und gefoltert wurde und dass er wegen seiner kurdischen Abstammung (in Verbindung mit seiner Herkunft aus Halfeti) angesichts der regelmäßigen Kontrollen seines Heimatdorfes durch Sicherheitskräfte die Wiederholung derartiger Übergriffe befürchtet. Vor diesem Hintergrund greift die nur vergangenheitsbezogene Beurteilung durch die Asylbehörden zu kurz.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200185.X01Im RIS seit
30.12.2004