RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0185

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In der Berufung wiederholte der Asylwerber zunächst die vor der Erstbehörde vorgetragenen Fluchtgründe, er betonte nochmals, die ihm drohende Verfolgungsgefahr beruhe vor allem darauf, dass er Kurde sei und wie Abdullah Öcalan aus Halfeti stamme, und kritisierte in diesem Zusammenhang auch, die Erstbehörde habe keine Gesamtbetrachtung der ihm widerfahrenen jahrelangen, ständigen Diskriminierungen und Benachteiligungen vorgenommen. Ausführungen dazu, dass sich dem (von den Asylbehörden zugrundegelegten) Vorbringen entnehmen lässt, dass der bereits seit 1994 wiederholt ins Blickfeld der Behörden geratene, 1995 auch verhaftete und misshandelte Asylwerber kurz vor seiner Ausreise (im August 2000) wegen des Verdachtes der PKK-Anhängerschaft und PKK-Unterstützung für mehrere Stunden festgenommen und gefoltert wurde und dass er wegen seiner kurdischen Abstammung (in Verbindung mit seiner Herkunft aus Halfeti) angesichts der regelmäßigen Kontrollen seines Heimatdorfes durch Sicherheitskräfte die Wiederholung derartiger Übergriffe befürchtet. Vor diesem Hintergrund greift die nur vergangenheitsbezogene Beurteilung durch die Asylbehörden zu kurz.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200185.X01

Im RIS seit

30.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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