RS Vwgh 2004/11/26 2002/20/0335

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat im vorliegenden Fall vor allem verkannt, dass er sich nicht über den Antrag des Asylwerbers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte hinwegsetzen dürfen (zur Verhandlungspflicht nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage nach der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 siehe die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom 12. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336). Entgegen der Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates kann von einem - wie er meint - "vollständig geklärten Sachverhalt" im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Einwände in der Berufung hinsichtlich der Vernehmung des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt für berechtigt angesehen, sodass ihm eine verwertbare Befragung des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen (im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylG 1997) nicht vorgelegen ist. Angesichts dessen hätte der unabhängige Bundesasylsenat nicht schon daraus, dass bestimmte Umstände in der Berufung nicht ausdrücklich vorgebracht wurden, gegenteilige Schlüsse ziehen dürfen, sondern insofern eine (klarstellende) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - vor allem durch Vernehmung des Asylwerbers in einer mündlichen Verhandlung - vornehmen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200335.X03

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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