Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Primär ist im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 auf den schon im Asylantrag angesprochenen Umstand hinzuweisen, dass es sich bei der Asylwerberin um eine "alleinstehende Frau mit einem kleinen Baby" handelt. Dies hätte es erfordert, auf die besondere Situation einer abgeschobenen Mutter mit Kleinkind ohne Familienanschluss einzugehen (Hinweis: E 24.8.2004, Zl. 2003/01/0125). Dazu kommt, dass die Asylwerberin gemäß den behördlichen Feststellungen nach ihren ersten sechs Lebensjahren nur mehr zwei bis drei Jahre in Mazedonien verbracht hat, dort daher nicht verwurzelt ist, und zufolge ihren vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht in Zweifel gezogenen Behauptungen nur über eingeschränkte Kenntnisse der mazedonischen Sprache verfügt. All dem werden die zu allgemein gehaltenen behördlichen Feststellungen über die Situation für Rückkehrer in Mazedonien nicht gerecht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010068.X01Im RIS seit
27.12.2004