RS Vwgh 2004/11/30 2002/01/0498

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Das Argument der belangten Behörde, die Staatsbürgerschaftswerberin habe derzeit in fremdenrechtlicher Hinsicht keine bis auf weiteres gesicherte Position bzw. der Nachweis ihrer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration gelte nur dann als erbracht, wenn sie über einen unbefristeten Niederlassungstitel verfüge, entspricht nicht dem Gesetz (§ 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, schließt etwa das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 eine nachhaltige persönliche Integration nicht aus (Hinweis: E 3.12.2003, Zl. 2002/01/0107), und auch daraus, dass in den genannten Erläuterungen der Regierungsvorlage als Beispiel einer "bis auf weiteres" fremdenrechtlich gesicherten Position die unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung genannt ist, ist nicht zu folgern, dass ausschließlich bei Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels von einer nachhaltigen persönlichen Integration ausgegangen werden kann (Hinweis: E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0515).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010498.X04

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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