TE Vfgh Beschluss 1980/6/18 G9/79

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher. LGBl 1005 §18

Leitsatz

Art140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §18 des Nö. Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Antragsteller war im Zeitraum von April 1955 bis April 1970 Bürgermeister der Marktgemeinde G. Am 31. Oktober 1965 hatte er das 60. Lebensjahr vollendet. In seinem Antrag bringt er vor, daß er aufgrund seines hohen Lebensalters und seiner langjährigen Amtszeit als Bürgermeister die Anspruchsvoraussetzungen für Bezüge (laufende Zuwendungen) nach §12 des Nö. Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, erfüllt habe. In §18 dieses Gesetzes werde jedoch bestimmt, daß ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld nur bestehe, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden sei. Da er vor dem 30. Juni 1974 aus dem Amt geschieden sei, werde er von der Erlangung eines Bezuges ausgeschlossen.

2. Der auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte Antrag begehrt die Aufhebung der letztgenannten Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit. Für die Festsetzung des Stichtages 30. Juni 1974 seien sachliche Gründe nicht maßgeblich gewesen und es sei "nicht von der Hand zu weisen, daß für die Festsetzung des Stichtages 30. Juni 1974 rein subjektive Momente vorliegen, um einen gewissen Kreis von ausgeschiedenen Bürgermeistern in den Genuß einer laufenden Entschädigung kommen zu lassen".

3. Die Nö. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der VfGH möge den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen, allenfalls als unbegründet abweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Abschn. III des Nö. Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, enthält Regelungen über einmalige und laufende Zuwendungen an ehemalige Bürgermeister. Diese haben gem. §11 Abs1 leg. cit. nach Beendigung ihrer Amtszeit einen Anspruch auf eine einmalige Zuwendung, deren Höhe sich nach der Dauer der Amtszeit bestimmt. Gem. §12 Abs1 leg. cit. haben ehemalige Bürgermeister Anspruch auf laufende Zuwendungen. Diese Bestimmung lautet:

"§12

Laufende Zuwendungen und Abfertigung

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine laufende Zuwendung, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat, und zwar:

1. mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

2. wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten.

Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung, so ist dem Bürgermeister auf Antrag anstelle dieser eine Abfertigung zuzuerkennen. Die Höhe der Abfertigung beträgt das Neunfache der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gebührenden monatlichen Entschädigung.

(3) Die laufende Zuwendung gebührt in einem Kalenderjahr zwölf Mal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen."

Gem. §14 Abs1 leg. cit. gebührt den Hinterbliebenen eines anspruchsberechtigten Bürgermeisters einmalig ein Hinterbliebenengeld."

Der angefochtene §18 des Gesetzes lautet:

"§18

Schlußbestimmung

Ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist."

2. a) Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

b) Der Antragsteller war nach seinem Vorbringen langjähriger Bürgermeister einer Nö. Gemeinde und ist vor dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden. Das Nö. Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, normiert, daß ein aus dem Amt geschiedener Bürgermeister bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf bestimmte Zuwendungen, insb. auch einen Anspruch auf laufende Zuwendungen bzw. auf Antrag anstelle dieser auf Abfertigung hat. §18 des Gesetzes schließt eine bestimmte Gruppe ehemaliger Bürgermeister, zu der auch der Antragsteller gehört, von dieser Regelung aus.

Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorschriften für den Einzelfall sind die Gemeindebehörden zuständig. §17 des Gesetzes verweist die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden in deren eigenen Wirkungsbereich und legt somit iVm den Bestimmungen der Nö. Gemeindeordnung die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden der Gemeinden fest. Die Entscheidung über das Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen und über die Höhe der laufenden Zuwendungen bzw. der Abfertigung hat, wie sich aus dem Gesetz, insb. auch aus dessen §15 Abs4 iVm der dort erwähnten Bestimmung des §37 der Nö. Gemeindebeamtendienstordnung 1969 ergibt, mit Bescheid zu erfolgen.

Aus dieser Regelung ergibt sich insgesamt, daß das Gesetz für den Antragsteller keinesfalls eine unmittelbare Wirkung entfaltet, sondern erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam wird. Unmittelbar wirksam wäre für den Antragsteller erst ein über seinen Antrag auf Zuerkennung einer einmaligen oder laufenden Zuwendung bzw. einer Abfertigung nach §11 bzw. §12 des Gesetzes zu erlassender Bescheid. In einer Beschwerde gegen einen ablehnenden (letztinstanzlichen) Bescheid könnte die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den VfGH herangetragen werden. Der Hinweis des Antragstellers, daß ein solcher "Umweg" nicht sinnvoll sei, vermag angesichts des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun.

c) Der Gesetzesprüfungsantrag war daher schon aus dem genannten Grund wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob nicht auch andere Gründe zur Zurückweisung des Antrages vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bezüge, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G9.1979

Dokumentnummer

JFT_10199382_79G00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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