RS Vwgh 2004/12/9 2000/14/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass eine Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO erfolgt ist. Die belangte Behörde hat durch die Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides übernommen und überdies auch in ihrer eigenen Begründung keinen Zweifel daran gelassen, dass von der Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung auszugehen ist und die Berufung daher zu Recht als verspätet gemäß § 273 Abs. 1 (lit. b) BAO zurückgewiesen wurde. Solcherart ist im Zurückweisungsbescheid eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken und der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als damit auch über die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1996 abgesprochen wurde (Hinweis E 16. April 1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984). (Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 13. Jänner 1999 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt. Das Finanzamt verfügte die Zustellung dieses Bescheides an eine bestimmte Adresse. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer am 23. Juli 1998 erteilten Nachsendeauftrags wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der Nachsendeadresse am 18. Jänner 1999 hinterlegt und infolge Nichtbehebung am 8. Februar 1999 an das Finanzamt retourniert. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer die (neuerliche) Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom 13. Jänner 1999 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und erhob zugleich "vorsichtshalber" Berufung gegen diesen Bescheid. Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom 11. Mai 2000 zurück mit der Begründung, die Berufungsfrist sei abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, welche mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140197.X03

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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