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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0071 E 31. März 2003 RS 2Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Bewirtungsspesen ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt (Hinweis E 17. September 1997, 95/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140253.X02Im RIS seit
05.01.2005