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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0122 E 26. Februar 2004 RS 1 (hier nur erster Satz; die im vorliegenden Fall unbedenkliche Zurechnung der Umsätze aus der Beratungstätigkeit an den Beschwerdeführer führte bei ihm zur Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1972 auch dann, wenn die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer bereits entrichtet worden war.)Stammrechtssatz
Das Entstehen einer Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1972 zu unterscheiden. Missbrauchsüberlegungen kommen nur bei einer Steuervorschreibung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 im Rahmen einer gegebenenfalls dort zu berücksichtigenden Rechnungsberichtigung zum Tragen (Hinweis E 28. November 2002, 98/13/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140095.X02Im RIS seit
31.12.2004