RS Vwgh 2004/12/9 2000/14/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0122 E 26. Februar 2004 RS 1 (hier nur erster Satz; die im vorliegenden Fall unbedenkliche Zurechnung der Umsätze aus der Beratungstätigkeit an den Beschwerdeführer führte bei ihm zur Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1972 auch dann, wenn die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer bereits entrichtet worden war.)

Stammrechtssatz

Das Entstehen einer Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1972 zu unterscheiden. Missbrauchsüberlegungen kommen nur bei einer Steuervorschreibung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 im Rahmen einer gegebenenfalls dort zu berücksichtigenden Rechnungsberichtigung zum Tragen (Hinweis E 28. November 2002, 98/13/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140095.X02

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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