RS Vwgh 2004/12/9 2002/14/0074

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Beachte

Besprechung in:Finanz-Journal Nr 4/2005, S 107-112; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI Nr. 2/2005, S 67-80; SWI 6/2006, S 273-285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0268 E 20. Juni 1995 RS 2(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger tatsächlich ab dem 1.1. der jeweiligen Besteuerungsperiode keine Bücher geführt, so können auch aus dem fast zwei Jahre danach liegenden Zeitpunkt, wann der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde diesen Umstand mitteilte, keine Schlußfolgerungen dahingehend gezogen werden, daß der Wechsel der Gewinnermittlungsart mißbräuchlich erfolgt wäre, zumal die grundsätzlich freie Wahl der Gewinnermittlungsart vom Gesetz vorgezeichnet ist. Beschreitet der Abgabepflichtige aber unmittelbar jenen Weg, den das Gesetz selbst vorzeichnet, so kann von einem Mißbrauch nicht gesprochen werden (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140074.X03

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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