RS Vwgh 2004/12/9 2002/14/0105

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §62;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §64 Abs1;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer Regelung, nach welcher, wenn Teile des Aktivvermögens ausgeschieden werden, auch die damit zusammen hängenden Schulden ausgeschieden werden. Nach der dem Gesetzgeber zuzugestehenden Durchschnittsbetrachtung übersteigt der Wert eines Vermögensgegenstandes den Betrag seiner Finanzierungsschuld; dies zumindest während des Großteils der Lebensdauer des Vermögensgegenstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140105.X02

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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