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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BewG 1955 §62;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit einer Regelung, nach welcher, wenn Teile des Aktivvermögens ausgeschieden werden, auch die damit zusammen hängenden Schulden ausgeschieden werden. Nach der dem Gesetzgeber zuzugestehenden Durchschnittsbetrachtung übersteigt der Wert eines Vermögensgegenstandes den Betrag seiner Finanzierungsschuld; dies zumindest während des Großteils der Lebensdauer des Vermögensgegenstandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140105.X02Im RIS seit
05.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013