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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §25 Abs1;Rechtssatz
Den Geschäftsführer trifft keine Erfolgshaftung (Hinweis, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, 305ff). Er hat aber dafür einzustehen, dass die von ihm gesetzten Handlungen dem Standard der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch einen ordentlichen Geschäftsmann entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140253.X01Im RIS seit
05.01.2005