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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in:Finanz-Journal Nr 4/2005, S 107-112; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI Nr. 2/2005, S 67-80; SWI 6/2006, S 273-285;Rechtssatz
Wie der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 97/14/0070, ausgesprochen hat, lässt das Fehlen einschlägiger Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht den Schluss zu, dass das Abkommen den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt. Derartiges wäre mit dem - für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutsamen (vgl Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge BGBl 40/1980) - Ziel und Zweck des Abkommens, die Besteuerungsrechte auf die Staaten nach sachlichen Kriterien aufzuteilen, unvereinbar. Auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen hat daher ein Staat das Recht, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen (Hinweis Loukota, Internationale Steuerplanung und "treaty-shopping", ÖStZ 1990, 2 ff, und die dort referierte Rechtsprechung des BFH). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Staatenpraxis (Hinweis auf den bei Loukota, aaO, zitierten OECD-Bericht).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140074.X05Im RIS seit
05.01.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014