TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/18 B433/77, B458/77

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

ebenso B371, 372/78; B578/78; B462/79; B8, 9/80; alle vom 18. Juni 1980; Anlaßfälle zu VfSlg. 8806/1980

Leitsatz

Gebührengesetz 1957; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung des §33 TP19 Abs1 idF BGBl. 668/1976

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Ein der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft von einer Bank eingeräumter Kontokorrentkredit wurde mit Schreiben vom 31. Mai 1977 und 27. Juni 1977 teilweise bis längstens 15. Dezember 1977 prolongiert. Das Finanzamt erblickte darin eine gebührenpflichtige Beurkundung eines Kreditvertrages und setzte gem. §33 TP19 Abs1 GebG eine Rechtsgeschäftsgebühr fest. Ferner wurde ein der Beschwerdeführerin von einem Kreditinstitut eingeräumter, bereits mehrfach prolongierter, 1974 beurkundeter und bis 31. Dezember 1977 befristet gewesener Betriebsmittelkredit mit Schreiben vom 27. und 29. Juni 1977 einvernehmlich herabgesetzt. Unter Berufung auf ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 schrieb das Finanzamt für diesen Tatbestand gleichfalls eine Gebühr nach §33 TP19 Abs1 vor. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums gerügt wird. Sie machen ua. die Verfassungswidrigkeit der den Gebührenbescheiden zugrunde liegenden, durch die GebG-Nov. 1976 neu geschaffenen TP19 des §33 GebG geltend, indem sie Vergleiche mit der Regelung des Darlehens in §33 TP8 GebG (gleichfalls idF der GebG-Nov. 1976) ziehen.

Die belangte Behörde hat in den Gegenschriften die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen verteidigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdefälle hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des Abs1 der TP19 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, geprüft. Mit Erk. vom 8. Mai 1980, G 1, 2, 16 - 25/80 (VfSlg. 8805/1980), hat er diese Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

III. Gem. Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da die angefochtenen Bescheide in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen sind, verletzen sie die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B433.1977

Dokumentnummer

JFT_10199382_77B00433_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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