RS Vwgh 2004/12/9 2000/14/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §10;
EStG 1988 §68 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0058

Rechtssatz

Der Entgeltanspruch überlassener Arbeitskräfte ist in § 10 AÜG geregelt. Danach haben überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, wobei zur Angemessenheit dieses Entgeltes näher definiert wird, dass auf das im Beschäftigerbetrieb (vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten) zu zahlende Entgelt Bedacht zu nehmen ist. Das Gebot der entsprechenden Bedachtnahme auf eine kollektivvertragliche Regelung im Beschäftigerbetrieb bedeutet aber nicht, dass der entsprechende Kollektivvertrag als solcher dem Entgeltanspruch zu Grunde liegt (Hinweis OGH 29. August 1990, 9 Ob A 191/90). Dem entsprechend trifft es auch zu, dass ein allfälliger, auf Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes anzuwendender Kollektivertrag für den Arbeitskräfte überlassenden Betrieb keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140048.X01

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten