RS Vwgh 2004/12/9 2002/14/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §59 Abs1;
BewG 1955 §62;
BewG 1955 §63;
BewG 1955 §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0136 E 26. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Werden kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen ausgenommen (§ 62 und § 63 BewG), so kommt der Abzug von Schulden, die mit solchen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen, - auch bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen - nach § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht; dies gilt auch dann, wenn die Schulden höher sind als der Wert dieser Wirtschaftsgüter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140105.X01

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten