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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/15/0136 E 26. November 1990 RS 1Stammrechtssatz
Werden kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen ausgenommen (§ 62 und § 63 BewG), so kommt der Abzug von Schulden, die mit solchen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen, - auch bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen - nach § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht; dies gilt auch dann, wenn die Schulden höher sind als der Wert dieser Wirtschaftsgüter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140105.X01Im RIS seit
05.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013