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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere betreffend die Freilandwidmung, dient ganz allgemein zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse, daher sollen auch Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne weiteres zulässig sein (Hinweis E vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0098). Im Beschwerdefall geht es um eine an sich widmungswidrige Nutzung im Freiland, die nach § 25 Abs. 4 Z. 2 Stmk. ROG ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll. Daher erfolgte die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstes Mittel der Gemeindeaufsicht - gleichwohl aber als im Beschwerdefall einziges - zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung der genannten nachteiligen Auswirkungen zu Recht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060094.X02Im RIS seit
27.01.2005