RS Vwgh 2004/12/13 2002/06/0094

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs7;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
GdO Stmk 1967 §97 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z2 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1 idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;

Rechtssatz

Die Einhaltung der Raumordnungsvorschriften, insbesondere betreffend die Freilandwidmung, dient ganz allgemein zur Hintanhaltung der Zersiedelung der Landschaft einem gewichtigen öffentlichen Interesse, daher sollen auch Ausweitungen von an sich widmungswidrigen Nutzungen nicht ohne weiteres zulässig sein (Hinweis E vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0098). Im Beschwerdefall geht es um eine an sich widmungswidrige Nutzung im Freiland, die nach § 25 Abs. 4 Z. 2 Stmk. ROG ausdrücklich nur in einem bestimmten eingeschränkten Ausmaß zulässig sein soll. Daher erfolgte die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides als (zwar) schärfstes Mittel der Gemeindeaufsicht - gleichwohl aber als im Beschwerdefall einziges - zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung der genannten nachteiligen Auswirkungen zu Recht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060094.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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