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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde traf die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hatte daher nachzuweisen, dass die von der Beschuldigten erteilten Lenkerauskünfte unrichtig waren, und nicht die Beschuldigte hatte zu beweisen, dass diese richtig waren.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170320.X07Im RIS seit
21.02.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009