Nichtstattgebung - Einräumung eines Leitungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid räumte die belangte Behörde gemäß §§ 5 ff TKG 2003 der mitbeteiligten Partei ein im angefochtenen Bescheid näher bestimmtes Leitungsrecht an einer näher genannten Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin entspricht mit dem bloßen Hinweis in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf einen "tiefgreifenden und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand wieder rückgängig zu machenden Eingriff in ihre Liegenschaften" nicht dem geforderten Konkretisierungsgebot iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Darüber hinaus übersieht sie, dass die Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung der baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei und nicht die Beschwerdeführerin trifft.