Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGKV 1993 §1;Rechtssatz
Das Protokollbuch eines Gendameriepostens ist dem "inneren Dienst" zuzuordnen (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086). Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namenverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines "Aktenauffindungssystems" ist. Für diese Zuordnung zum "inneren Dienst" kommt es nicht darauf an, ob die Indexkarte als manuelle Datei anzusehen ist oder nicht. Das bedeutet, dass (wie ebenfalls im genannten E vom 21. Oktober 2004 hinsichtlich des Protokollbuches näher dargelegt wurde, was gleichermaßen für die Indexkarte zu gelten hat) die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insofern belangte Bezirkshauptmannschaft nicht "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 war.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060018.X01Im RIS seit
05.01.2005