RS Vwgh 2004/12/13 2004/06/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGKV 1993 §1;
DSG 2000 §1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §26 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §26 Abs2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §10 Abs2 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Protokollbuch eines Gendameriepostens ist dem "inneren Dienst" zuzuordnen (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086). Nichts anderes gilt für die Indexkarte, die (als eine Art Namenverzeichnis mit Betreffen) mit dem Protokollbuch bestimmungsgemäß Teil eines "Aktenauffindungssystems" ist. Für diese Zuordnung zum "inneren Dienst" kommt es nicht darauf an, ob die Indexkarte als manuelle Datei anzusehen ist oder nicht. Das bedeutet, dass (wie ebenfalls im genannten E vom 21. Oktober 2004 hinsichtlich des Protokollbuches näher dargelegt wurde, was gleichermaßen für die Indexkarte zu gelten hat) die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren insofern belangte Bezirkshauptmannschaft nicht "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 war.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060018.X01

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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