RS Vwgh 2004/12/13 2004/17/0025

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
L83002 Wohnbauförderung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl1 Z1 litb ;
WFG Krnt 1997 §2 Z5;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz geändert wird, Zl. Verf- 218/7/1991 (Stand 15.8.1991), ist es Zweck der mit der Bestimmung der Z 1 lit. b der Anlage 1 zum K-GKG verbundenen Begünstigung, Härten, die sich im Zuge der gleichzeitig normierten Anschlussverpflichtung ergeben, auszugleichen. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten der zur Verfügung stehende Wohnraum im Vergleich zum Wohnraum der übrigen Bevölkerung in einem wesentlichen Ausmaß höher ist, ohne dass die Zahl der ständigen Bewohner im entsprechenden Ausmaß größer wäre. Aus diesem Grunde sollte daher bei der Berechnung der Bewertungseinheiten für den Kanalanschlussbeitrag ein begünstigender Berechnungsmodus für bäuerlichen Wohnzwecken dienende Wohnungen in bäuerlichen Wohngebäuden angewendet werden. Ausschlaggebend für die angesprochene Begünstigung ist demnach das Missverhältnis zwischen dem zur Verfügung stehenden Wohnraum im Vergleich zur Anzahl der Bewohner in (alten) bäuerlichen Wohngebäuden im Vergleich zum Wohnraum der übrigen Bevölkerung und der Anzahl der diesen ständig benützenden Bewohner. Der Gesetzgeber hat hier eine Benachteiligung der Abgabepflichtigen für den Kanalanschlussbeitrag bei (alten) bäuerlichen Wohngebäuden im Verhältnis zu sonstigen Anschlussbeitragspflichtigen gesehen und dieser Benachteiligung Rechnung tragen wollen. Legt man diesen Gesetzeszweck zu Grunde, dann ist - bei einem dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot Rechnung tragenden Verständnis - der Begriff der "ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen" erweiternd dahin zu verstehen, dass auch "forstwirtschaftlichen Wohnzwecken" dienende Wohnungen darunter fallen, sofern sie in bäuerlichen Wohngebäuden liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170025.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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